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Kurzbeschreibung

Ausstellung eines Leichenpasses

Beschreibung

Beförderungen von Leichen oder Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird. Zuständig für die Ausstellung in Langenfeld (Rhld.) ist das Standesamt.

Voraussetzungen

Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wird und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.


Ansprechpartner:
Email vcard Name Telefon
Bothas, Anja 02173 794-2452
Müller, Michael 02173 794-2451
Bearbeitungsdauer:
Bearbeitungsgebühren:

Die Verwaltungsgebühr für einen Leichenpass beträgt 25 Euro.

 
Zuständiges Amt:
>> Standesamt - Referat 245
Konrad-Adenauer-Platz - Langenfeld Rhld. (Langenfeld (Rheinland))
Straße:
Konrad-Adenauer-Platz 1
PLZ/Ort:
40764 Langenfeld Rhld.
 
Wichtige Unterlagen:
Zu beachtende Rechtsgrundlagen:
Wichtige Dokumente:
 
Weiter Infos:

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Telefax: 02173/77673
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Telefon: 02173/70355

OGS Jahnstraße:
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OGS Zehntenweg
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Telefon: 02173/980598



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