Kurzbeschreibung
Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks / Anzeige eines Feuerwerks
Beschreibung
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. An anderen Tagen im Jahr können Feuerwerkskörper mit Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 muss ein besonderer Grund vorliegen. Ein besonder Grund ist beispielweise Hochzeit, runder Geburtstag, Polterabend. Berücksichtigt werden muss, dass sich der Abbrennplatz nicht in unmittelbarer Nähe einer Kirche, eines Krankenhauses oder eines Kinder- bzw. Altenheims befindet. Es ist darauf zu achten, dass sich im Umkreis von 50 m, errechnet vom Abbrennplatz, keine brandempfindlichen Objekte, wie Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, Lager brennbarer Flüssigkeiten befinden.
weiterführende Informationen
Fachkundige Pyrotechniker*innen (mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG) sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Diese müssen der Ordnungsbehörde das beabsichtigte Feuerwerk spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzeigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein (§ 11 LImSchG): -vom 01.05 bis 31.07: 23:00 Uhr *MESZ_ Mitteleuropäische Sommerzeit Die Personen, welche das Feuerwerk abbrennen, müssen in jedem Fall das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
Ansprechpartner: |
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Bearbeitungsdauer: |
<p>7 Tage</p>
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Bearbeitungsgebühren: |
Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern: 55 € | ||||||||||||
Zuständiges Amt: | |||||||||||||
Wichtige Unterlagen: | |||||||||||||
Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||||||
Wichtige Dokumente: | |||||||||||||
Weiter Infos: |